Bestattungsverträge und Grabpflegeverträge
Sie können vor allem bei älteren Betreuten vorteilhaft sein, um die Inanspruchnahme von Vermögensteilen durch das Sozialamt oder seitens Verwandter abzuwehren. Zu beachten ist, dass solche Verträge zum Vermögen des Betreuten zählen, wenn die Möglichkeit besteht, sie aufzulösen.
Nicht auflösbare Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind nur dann dem Wohl des Betreuten entsprechend (und vom Vormundschaftsgericht nicht zu beanstanden), wenn zu erwarten ist, dass der Betreute nicht doch an einen anderen Ort verziehen wird und vielleicht woanders begraben werden möchte.
Es empfiehlt sich der Abschluss eines nicht kündbaren Grabpflegevertrags bei einer kirchlichen oder kommunalen Friedhofsverwaltung oder bei einer Treuhandstelle (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege). Hierdurch kann Insolvenzrisiken privater Gärtnereien vorgebeugt werden.
Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind Werkverträge und unterliegen nicht der vormundschaftsgerichtlichen, ab 1.9.2009 betreuungsgerichtlichen Genehmigung, § 1813 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zu genehmigen sind aber Geldabhebungen von Konten mit Sperrvermerk und soweit die Forderung 3.000 Euro übersteigt (§§ 1812, 1813 BGB); es sei denn, es handelt sich um einen befreiten Betreuer oder das Geld befindet sich auf einem Girokonto (letzteres gilt ab 1.9.2009).

