Wünsche des Betreuten bei der Betreuerauswahl
Das Gericht hat den Betreuer zu bestellen, den der Betroffene vorschlägt, solange keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen. Es ist nicht zulässig, einen vom Betreuten vorgeschlagenen Betreuer abzulehnen, weil ein geeigneterer Betreuer von Dritten, etwa durch die Betreuungsbehörde vorgeschlagen wird. Wünsche der betroffenen Person bezüglich der Person des Betreuers sind grundsätzlich vom Gericht zu beachten, gleichgültig ob der Betroffene geschäftsfähig ist oder nicht (BayObLG, EZFamR 1996, 258; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 1373). Siehe auch unter Betreuungsverfügung.
Das Auswahlermessen des Betreuungsrichters ist stark eingeengt, wenn der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer vorschlägt. Diesem Vorschlag muss der Richter entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 S. 1 BGB) und der Vorgeschlagene nicht zu dem unter aa) behandelten Personenkreis des § 1897 Abs. 3 BGB (Heimmitarbeiter gehört vgl. BayObLGZ 1996, 250).
Das Vorschlagsrecht des Betroffenen bezieht sich nur auf natürliche Personen. Der Wunsch einen Verein zu bestellen, ist nicht verbindlich, er kann den Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person nicht beseitigen (BayObLG FamRZ 1999, 52). Der Vorschlag einer natürlichen Person durch den Betroffenen begründet den Vorrang des Vorgeschlagenen vor allen anderen als Betreuer in Betracht kommenden Personen (BayObLGZ 1996, 136), auch vor dem möglicherweise am besten Geeigneten und/oder dem ebenfalls als geeignet erscheinenden Vater.
Die Rechtswirksamkeit des Vorschlags hängt weder von der Wahrung einer bestimmten Form ab noch setzt sie Geschäftsfähigkeit oder einen besonderen Grad von Einsichtsfähigkeit voraus (BayObLG FamRZ 1999, 53). Es genügt, wenn der Betroffene seinen Wunsch mit natürlichem Willen ernsthaft geäußert hat. Auch früher geäußerte Wünsche, z.B. in einer Betreuungsverfügung, sollen erfüllt werden, es sei denn, die betroffene Person hält erkennbar nicht mehr an ihnen fest.
Rechtsprechung: Beschluss des BayObLG, 3. Zivilsenat, 3Z BR 54/93: Betreuervorschlag durch den Betreuten:
- Der Grundgedanke von § 1897 Abs. 4 BGB ist auch im Rahmen von § 1908b BGB (Betreuerwechsel) zu beachten.
- Der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betreuten zu berücksichtigen.”
BayObLG, Beschluss vom 14.06.1996, 3Z BR 125/96 Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerauswahl:
- Der Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu bestellen, begründet unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einen Vorrang dieser Person vor allen anderen in Betracht kommenden Personen. Dem Vorschlag ist vom Gericht grundsätzlich zu entsprechen.
- Die Frage, ob diese Bindung an den Vorschlag entfällt, weil die Bestellung des Vorgeschlagenen dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft, erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände. Nur wenn das Ergebnis der Abwägung deutlich gegen die Bestellung des Vorgeschlagenen spricht, darf eine andere Person zum Betreuer bestellt werden.
BayObLG, Beschluss vom 26.03.1998, 4Z BR 33/98 : ernsthafter Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerauswahl und Vorhandensein noch geeigneterer Personen
Gegenüber dem ernsthaft geäußerten Vorschlag des Betroffenen, eine hierzu geeignete Person zum Betreuer zu bestellen, begründet allein die Tatsache, daß noch geeignetere Personen in Betracht kommen, grundsätzlich nicht die Annahme, die Bestellung der vorgeschlagenen Person laufe dem Wohl des Betroffenen zuwider.
Dem Wohl des Volljährigen zuwider im Sinn von § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB läuft der Vorschlag des Betroffenen, wenn zwischen Betroffenem und Betreuer schwerwiegende Interessenkonflikte zu befürchten sind, durch die das Wohl des Betroffenen erheblich gefährdet wird (BayObLG Report 1996, 28). Um dem Willen des Betroffenen ausreichend Geltung zu verschaffen, setzt die Nichtberücksichtigung seines Vorschlags voraus, dass das Ergebnis der vorzunehmenden umfassenden Abwägung aller Umstände (BayObLGZ 1996, 136) deutlich gegen die vorgeschlagene Person spricht.
Hierfür genügt allein der Umstand, dass der Vorgeschlagene erbberechtigt ist, nicht (BayObLG FamRZ 1996, 1373/1374), auch nicht die Gefahr von geringeren Interessenkonflikten, wie sie sich bei verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen kaum völlig ausschließen lassen (KG FamRZ 1995, 1442/1443), ebenso wenig die allgemeine Befürchtung nachteiligen Handelns (BayObLG). Zu erwägen ist gegebenenfalls auch, ob die vorgeschlagene Person nicht wenigstens für einen Teil der Aufgabenkreise als Betreuer des Betroffenen bestellt werden kann.
Nicht so stark eingeschränkt wie durch einen positiven Vorschlag des Betroffenen ist das Auswahlermessen des Gerichts durch die Ablehnung einer Person als Betreuer durch den Betroffenen. Das Gericht soll gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB hierauf Rücksicht nehmen. Auch insoweit gilt der Willensvorrang des Betreuten. Von den Fällen abgesehen, dass der Betroffene jede Person als Betreuer ablehnt, wird seine Ablehnung regelmäßig zu beachten sein.
BayObLG, Beschluss vom 26.11.1997, 3Z BR 422/97, Rpfleger 1998, 199: Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung:
Zum Betreuer ist grundsätzlich eine natürliche Person zu bestellen. Die Bestellung eines Vereins ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann. Der Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person wird nicht durch den Vorschlag des Betroffenen, ihm einen Verein zum Betreuer zu bestellen, beseitigt.
KG, Beschluss vom 27.06.2006, 1 W 36/06, FamRZ 2007, 81: Bestellung eines vom Betroffenen gewünschten Berufsbetreuers bei Ablehnung des einzig möglichen ehrenamtlichen Betreuers möglich:
Der negative Betreuervorschlag eines Betroffenen hat nicht die gleiche Bindungswirkung für das Gericht wie ein positiv geäußerter Vorschlag. Dem Gericht kommt deshalb bei einem nur negativen Betreuervorschlag hinsichtlich der Person des Betreuers ein Auswahlermessen zu. Dieses ist, wie bei anderen betreuungsrechtlichen Entscheidungen auch, in erster Linie gemäß § 1901 Abs. 3 BGB am Willen und Wohl des Betroffenen auszurichten. Innerhalb eines bestimmten und im Einzelfall möglichen Betreuertyps ist der Wunsch des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB maßgeblich, weil insoweit die gesetzliche Rangfolge nicht beeinflusst wird.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.02.2006, 20 W 379/05, FamRZ 2006, 1629:
Bei Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl des Betreuers die gleichen Maßstäbe anzusetzen, wie bei der erstmaligen Betreuerbestellung. Dem Vorschlag des Betreuten ist daher auch im Rahmen des Verlängerungsverfahrens Rechnung zu tragen. Auf die Frage, ob die Weiterführung der Betreuung durch den bisherigen Betreuer zumutbar ist oder wichtige Gründe seine Entlassung rechtfertigen könnten, kommt es daher nicht an.
BayObLG, Beschluss vom 20.02.2004, 3Z BR 33/04, FamRZ 2004, 1600:
Dem negativen Wunsch des Betroffenen kommt als Auswahlkriterium für die Bestellung des Betreuers nur ein geringeres Gewicht zu. Im Verhältnis zum Verwandtenvorzug ist dabei letztlich das objektive Wohl des Betroffenen ausschlaggebend. Wenn die bestellte Betreuerin die Betreuung aber nicht berufsmäßig führt, kann der Wunsch des Betroffenen schon ausreichen, den Verwandtenvorzug zurücktreten zu lassen.
BayObLG, Beschluss vom 20.02.2004, 3Z BR 258/03, :
Wird ein vorläufig bestellter Betreuer später in seinem Amt endgültig bestätigt, so ist, wenn ein Verwandter selbst als Betreuer bestellt werden möchte, zwischen Anfechtung der Bestellung und Antrag auf Entlassung abzugrenzen. Ist der Verwandte am Verfahren bisher nicht beteiligt gewesen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er mit dem vorläufig bestellten Betreuer einverstanden war, so dass von einer Anfechtung auszugehen ist.

