Sonntag, den 14. Februar 2010 um 19:42 Uhr | Geschrieben von: Michael Skule Langbehn | |
Die Anfechtung des Testaments richtet sich nach speziellen erbrechtlichen Vorschriften.
Sie ist zu Lebzeiten des Testierenden ausgeschlossen, weil er - ebenfalls anders als bei sonstigen Rechtsgeschäften - eines Anfechtungsrechtes nicht bedarf, da er das Testament frei abändern oder aufheben kann.
Sonntag, den 14. Februar 2010 um 19:38 Uhr | Geschrieben von: Michael Skule Langbehn | |
Die Auslegung des Testaments richtet sich - anders als bei sonstigen Willenserklärungen - nicht nach dem objektiven Empfängerhorizont, also nicht danach, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung nach der Verkehrssitte verstehen durfte.
Maßgebend ist allein der wirkliche Wille des Testierenden, wie er in der Testamentsurkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist.