Betreuer - Arzt Konfliktfall bei Patientenverfügung
Falls Betreuer und Arzt nicht übereinstimmen, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden.
Im vorigen Beitrag zitierten Beschluss des BGH XII ZR 2/03 vom 17. März 2003 hatte der Betreuer nicht der vom Arzt vorgesehenen lebenserhaltenden künstlichen Ernährung zugestimmt, sondern wollte den Patienten vielmehr mit nur leidlindernder Medikation und Gabe von Wasser sterben lassen.
Für diesen Fall hat der BGH entschieden, dass diese Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, also der Betreuer die letzte Entscheidung nicht ohne den Richter treffen kann.
In dem weiteren Beschluss BGH XII ZR 177/03 vom 8. Juni 2005 hat der BGH dies präzisiert:
Dem Pfleger steht keine eigene Entscheidungsbefugnis zu gegen ein von Betreuer und Arzt beschlossenes „Abschalten der Maschinen“, um den Patient schmerzfrei sterben zu lassen.
Der Referentenentwurf der Bundesregierung vom November 2004 und der Diskussionsentwurf von MdB Stünker zur Änderung des Betreuungsrechts (Stand März 2007) schreiben den Beschluss von 2003 fest und erweitern dies um die Fallvariante, dass der Arzt die Einstellung der künstlichen Ernährung anbietet und der Betreuer dies ablehnt.
Der Bosbach-Entwurf (CDU) sieht in jedem Fall eine Genehmigungspflicht des Vormundschaftsgerichtes vor.

