Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erben sind in erster Ordnung die Kinder und dazu der Ehepartner.
Wenn keine Erben der ersten Ordnung da sind, sind laut Gesetz die Eltern des Verstorbenen bzw. die Geschwister des Erblassers, die Erben.
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt:
Ein Ehepartner erbt neben Kindern 1/4 des Nachlasses.
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich sein Anteil auf 1/2 des Erbes.
Der eheliche Güterstand hat im Erbfall somit eine große Bedeutung.
Kinder erben neben dem Ehepartner den Rest des Nachlasses zu gleichen Teilen.
Ehepartner sind nach Zugang eines Scheidungsantrags nicht mehr zur Erbschaft berechtigt.
Durch die gesetzliche Erbfolge sind dann Eheparnter und Kinder des Erblassers und diese ersetzende Verwandte begünstigt.
Andere Personen oder andere Verteilungen müssen durch den Erblasser ausdrücklich bestimmt werden.
Hier ist ein Testament ratsam.
Das Erbrecht von Verwandten gliedert sich wie folgt:
1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)
2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen, Nichten)
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Vettern, Basen)
4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen (Großonkel, Großtanten)
5. Ordnung: Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Nachkommen
Bei Stiefkindern gilt folgendes:
Sie sind mit dem Erblasser nicht blutsverwandt und daher keine gesetzlichen Erben. Dagegen sind Adoptivkinder wie leibliche Abkömmlinge zu behandeln.
Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Verwandter höherer Ordnung schließt Verwandte niederer Ordnung aus, d.h. hat nur ein Kind, Enkel oder Urenkel überlebt, scheiden alle anderen Verwandten der 2. oder einer höheren Ordnung als gesetzliche Erben aus.
Erst wenn niemand aus der ersten Ordnung des Erblassers überlebt hat, erben die Verwandten zweiter Ordnung. Innherhalb einer Ordnung schließen die im Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Verwandten des Erblassers ihre eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus.

