Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) ist nach deutschem Recht von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden.
Die volle Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt testierfähig.
Auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann dieser ein Testament errichten. Zum Schutz des Minderjährigen vor unüberlegten Verfügungen ist die Testierfähigkeit jedoch auf solche Testamentsformen beschränkt, die die Beratung durch einen Notar einschließen, d. h. es ist nur möglich, ein öffentliches Testament durch mündliche Erklärung oder offene Schrift zu errichten (§ 2233 Abs. 1 BGB), nicht aber durch Übergabe einer verschlossenen Schrift. Eigenhändige Testamente können von Minderjährigen nicht wirksam errichtet werden (§ 2247 Abs. 4 BGB).
Die Testierfähigkeit wird durch Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung ausgeschlossen. Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen Willen frei von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann.
Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der Geschäftsunfähigkeit.
Ob eine solche Testierunfähigkeit vorliegt, ist vom Nachlassgericht (§ 72 FGG) bei Erteilung des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen (§ 12 FGG; § 2353, § 2358 BGB), wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit besteht.
Die Tatsache, dass ein rechtlicher Betreuer bestellt war, beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit (BayObLGZ 1982, 309 zur Gebrechlichkeitspflegschaft).
Bei solchen Zweifeln hat das Nachlassgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären (z.B. den Umfang der Zerebralsklerose, der Verwirrtheit) und hierauf das Sachverständigengutachten eines Psychiaters einzuholen (OLG Hamm Rpfleger 1989, 23).
Die gutachterliche Feststellung des Vorliegens von Testierunfähigkeit ist außerordentlich anspruchsvoll, besonders wenn die Beurteilung erst nach dem Ableben des Erblassers getroffen werden soll.
Der Einwilligungsvorbehalt eines rechtlichen Betreuers darf sich nach § 1903 Abs. 2 BGB nicht auf Verfügungen von Todes wegen erstrecken.

