Form der Vorsorgevollmacht
Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügte, also geschäftsfähig war (§ 104 BGB).
Eine Patientenverfügung kann dagegen schon bei Einwilligungsfähigkeit rechtswirksam eingerichtet werden.
Die Geschäftsfähigkeit wird in letzter Konsequenz auch nicht durch eine notarielle Beurkundung bewiesen, obwohl Notare zur Geschäftsfähigkeitsprüfung nach § 11 Beurkundungsgesetz verpflichtet sind und Zweifel an der Geschäftsfähigkeit in der Urkunde feststellen müssen.
Liegt eine notarielle Vorsorgevollmacht vor, bildet sie in der Praxis jedoch ein starkes Indiz dafür, dass der Vollmachtgeber auch geschäftsfähig war.
Hat das Vormundschaftsgericht Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vollmacht, kann es einen Betreuer einsetzen. Insofern ist es ratsam, in Zweifelsfällen ein ärztliches Attest einzuholen, das die Geschäftsfähigkeit belegt, indem die Fähigkeit zur freien Willensbildung bescheinigt wird.
Die Errichtung in der Form notarieller Beurkundung (§ 129 BGB) ist aber sinnvoll und wichtig, da der Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht berät, Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit trifft und vor allem vor einer inhaltlich fehlerhaften, ungenauen und/oder unzweckmäßigen Abfassung der Vollmacht schützt.
Sofern die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll, ist die notarielle Beurkundung ohnehin unerlässlich. Außerdem können von notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten später jederzeit vom Notar weitere sogenannte Ausfertigungen (d.h. Kopien des Originals, welche das Original im Rechtsverkehr vertreten) erteilt werden.
Dies ist ein großer Vorteil gegenüber allen anderen Formen der Errichtung einer Vorsorgevollmacht, denn wenn hier das Original verlorengeht oder vernichtet wird und der Vollmachtgeber zwischenzeitlich seine Geschäftsfähigkeit verloren hat, kann im Rechtsverkehr das Bestehen der Vorsorgevollmacht nicht mehr nachgewiesen werden (eine einfache oder sogar eine beglaubigte Fotokopie des Originals genügen hierfür nicht).
Vorsorgevollmachten müssen auch von Banken akzeptiert werden. Die frühere Praxis, dass Banken zusätzlich noch eigene Kontovollmachten verlangen, ist heute nicht mehr rechtmäßig. Eine Bank darf jedenfalls dann, wenn die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet worden ist, keine speziellen Bankvollmachten verlangen.
Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht schriftlich abgefasst sein (§ 126 BGB) und diese Maßnahmen (so wie oben beschrieben) ausdrücklich nennen (§ 1904 Abs. 2 BGB).
Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen (§ 1906 Abs. 5 BGB) oder ihn vor Gericht zu vertreten (§ 51 ) Abs. 3 ZPO.
Um die Akzeptanz bei Geldinstituten zu gewährleisten, ist es ratsam, den Bevollmächtigten dort persönlich einzuführen.
Zur besseren Akzeptanz im Rechtsverkehr dürfen seit 1. Juli 2005 auch die kommunalen Betreuungsbehörden Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten (und Betreuungsverfügungen) öffentlich beglaubigen (§ 6 Betreuungsbehördengesetz).
Die rechtliche Einordnung einer solchen Unterschriftsbeglaubigung ist jedoch nicht ausdrücklich geregelt, so daß zum Beispiel unklar und umstritten ist, ob sie bei Erklärungen zum Grundbuch (§ 29 Grundbuchordnung) oder bei Gerichtsverfahren, wenn dies von der Gegenseite verlangt wird (§ 80 Abs. 2 ZPO), verwandt werden kann.
Anerkannte Betreuungsvereine dürfen seit dem 1. Juli 2005 Personen beraten, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen (§ 1908 ff Abs. 4 BGB). Meist bieten diese umfangreiche Beratungen an, die aufgrund der berufsmäßig geführten Betreuungen der Vereinsbetreuer deutlich praxisorientiert sind.
Dazu zählen insbesondere auch Beratungen zu Patientenverfügungen. Zuvor war die Beratung nur durch Notare möglich, was auch weiterhin möglich ist. Dies ist zwar teurer, aber in der Regel ist eine notariell beurkundete Vollmacht im Rechtsverkehr besonders sicher und anerkannt.
Abzuraten ist aber in jedem Fall von formularmäßig formulierten Vordrucken, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss.

