Kontrollbetreuuer
Bei Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht kann das Vormundschaftsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen, soweit es überhaupt Kenntnis von dem Missbrauch erlangt (§ 1896 Abs. 3 BGB).
Aber auch in die Vorsorgevollmacht kann ein Kontrollbevollmächtigter installiert werden, der jedoch nur die vom Verfügenden bereitgestellten Rechte besitzt, also Auskunft und Vermögensherausgabe.
In der Praxis bezieht sich die Bestellung meist auf folgende Gegenstände (Beispiele nicht abschließend):
- ärztliche und pflegerische Maßnahmen
- Bestimmung des Aufenthaltsorts (z.B. Übersiedlung in ein
Alters- oder Pflegeheim, Krankenhausaufenthalt)
- Vermögensangelegenheiten (z.B. Haushaltsauflösung,
Bankgeschäfte)
- Behörden-, Renten-, Sozialhilfeangelegenheiten
- Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen,
z. B. Bettgitter, Stecktische, Fixierungen
- Entscheidung über Unterbringung (z.B. geschlossene Psychiatrie)

