Vorsorgevollmacht - Unterschied zur Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Patientenverfügung, bei der der Verfügende im Voraus Anweisungen erteilt, wie er nach seinem Willen als Patient ärztlich behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden.
Arzt und Bevollmächtigter oder Betreuer müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln, es sei denn, es handelt sich um einen Fall von Notwehr(§ 32 StGB). Es ist ratsam, in der Vorsorgevollmacht zu erwähnen, dass der Bevollmächtigte an eine Patientenverfügung gebunden ist.
Sonst kann der Bevollmächtigte allein nach seinem Ermessen entscheiden.
Von der Patientenverfügung muss die Betreuungsverfügung abgegrenzt werden, bei der der Verfügende dem Gericht einen Vorschlag für die Person des im Rahmen eines Betreuungsverfahrens durch das Vormundschaftsgericht zu bestellenden Betreuers unterbreitet und in der der Verfügende auch alles festlegen kann, was hier zur Vorsorgevollmacht ausgeführt wird. Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsbefugnis dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und diese Befugnis dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. Das heißt, das Vormundschaftsgericht wacht über die Einhaltung der Verfügung und z.B. über jeden Ein- und Ausgang auf den Konten des Verfügenden.
Ein möglicher Nachteil der Betreuungsverfügung kann darin bestehen, dass der Betreuer bezahlt wird.
Es gibt gesetzliche Regelungen zur Bezahlung des Betreuers.
Ein Berufsbetreuer mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erhält z.B. derzeit 44,- €/Std. im Rahmen einer seit dem 1. Juli 2005 geregelten Vergütungspauschalierung. Der ehrenamtliche Betreuer (Freund, Familienangehörige, sonstige Dritte) erhält eine Aufwandspauschale von derzeit 323,- €/Jahr (§ 1835a BGB).
Es ist auch gerechtfertigt, dass der Handlungsbeauftragte, wie z. B. der Betreuer, für die überwiegend sehr aufwändige, z. T. sehr schwierige Tätigkeit, eine Vergütung erhält.
Eine andere Sache ist, wer den Betreuer bezahlt. Dies richtet sich nach den Maßstäben des Sozialhilferechtes (SGB XII) (vgl. §§ 1836 ff. BGB). Ist der Verfügende mittellos, muss die Justizkasse den Betreuer bezahlen (§ 1836d BGB). Ist der Verfügende vermögend, muss er selbst den Betreuer bezahlen. Bei der Vorsorgevollmacht kommt demgegenüber eine Zahlung aus der Staatskasse nie in Betracht.
Auch die Vorsorgevollmacht sollte daher eine Regelung über die Vergütung und Auslagen des Bevollmächtigten enthalten, muss sie aber nicht. Bei der Vorsorgevollmacht muss der Verfügende in jedem Fall den Bevollmächtigten selbst bezahlen. Dies gilt auf jeden Fall für Barauslagen (Aufwendungsersatz, § 670 BGB) und dann auch für Zeitaufwand (Vergütung), wenn die Übernahme der Vollmacht entgeltlich (als Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB) vereinbart wurde.

