Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (BNotK)
Die Bundesnotarkammer führt seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in das Vorsorgevollmachten eingetragen werden können, um den Vormundschaftsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern bzw. ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu vermeiden.
Am 31. Dezember 2008 waren dort bereits 823.765 Vollmachten registriert.
Das gesetzliche Betreuungsverfahren (§§ 1896 ff. BGB) ist subsidiär, das bedeutet, ein Betreuer soll nur bestellt werden, wenn dazu Bedarf besteht; bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht besteht dieser Bedarf in der Regel nicht.
Dieses Vorsorgeregister wurde von der Bundesnotarkammer in Eigenregie aufgebaut und war nur für die Eintragung von notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten offen. Seit 1. März 2005 können infolge einer Rechtsänderung (Änderung der Bundesnotarordnung (§§ 78a ff. BNotO) und Schaffung einer Vorsorgeregister-Verordnung) auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten registriert werden. Die Registrierung ist gebührenpflichtig (üblicherweise 18,50 €). Auskunft aus dem Register erhält nur das Vormundschaftsgericht (und das Landgericht als Beschwerdegericht).
Auch eine Reihe privater Dienste und Verbände bietet die Registrierung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen/Betreuungsverfügungen gegen Entgelt an. Dies ist eine Ergänzung zum Zentralen Vorsorgeregister. Vorteile: Das Zentrale Vorsorgeregister wird mit ziemlicher Sicherheit im Bedarfsfall vom Gericht abgefragt. Andererseits bekommen Betreuungsbehörden, Ärzte, Krankenhäuser von diesem keine Auskunft. Private Register bieten in der Regel die Abfragemöglichkeit für alle und eine dem Organspendeausweis ähnliche Karte für die Brieftasche mit 24-Stunden-Telefonservice. Es ist aber wiederum nicht sicher, dass solche Dokumente aufgefunden werden. Daher sollte man ggf. beides kombinieren.
Betreuungsverfügungen (keine Vorsorgevollmachten) können in einigen Bundesländern (zzt. Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bei den Vormundschaftsgerichten hinterlegt werden.

